Wird ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, werden personenbezogene Daten wie Namen, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen. Diese Daten sind seit August 2022 weltweit und gebührenfrei über die Plattform „handelsregister.de“ einsehbar, was den Konflikt zwischen dem Transparenzanspruch des Registerrechts und dem Datenschutzrecht verschärft hat. Eine ausdrücklich normierte Pflicht zur Angabe des Wohnorts des Geschäftsführers bei der Anmeldung besteht nicht, ist aber jedenfalls gewohnheitsrechtlich begründet und allgemeine notarielle Praxis und damit als verbindlich anerkannt.
Der BGH hat in einem Beschluss vom 23.01.2024 (Az.: II ZB 7/23) entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH keinen Anspruch darauf haben, ihre persönlichen Daten wie Geburtsdatum und Wohnort aus dem Handelsregister entfernen zu lassen, auch wenn sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Sicherheitsrisiken geltend machen.
Im konkreten Fall hatte ein Geschäftsführer, der beruflich mit Sprengstoffen arbeitet, die Löschung seiner Daten beantragt, da er ein erhöhtes Risiko für Entführungen oder Überfälle befürchtete. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass kein Löschungsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestehe. Ein etwaiger Anspruch aus Art. 17 Abs. 1, 2 DSGVO sei jedenfalls nach Art. 17 Abs. 3 lit. b Var. 1 DSGVO ausgeschlossen, da die Eintragung, Speicherung und Offenlegung von Geburtsdatum und Wohnort zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts erforderlich seien. Diese Verpflichtung stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs.
Nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kam der BGH zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz des Handelsregisters schwerer wiege als individuelle Sicherheitsbedenken. Die Offenlegung der persönlichen Daten diene der Identifizierbarkeit und Individualisierung des Geschäftsführers. Sie solle sicherstellen, dass der Rechtsverkehr geschützt bleibe und Unternehmen sowie ihre Vertreter zuverlässig nachverfolgt werden können. Zwar ergebe sich eine besondere Schwere des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte des Geschäftsführers daraus, dass die Daten unbeschränkt im Internet abrufbar seien. Dem sei jedoch unter anderem entgegenzuhalten, dass sich die verarbeiteten Daten auf wenige personenbezogene Daten beschränken, die weder zu den besonders sensiblen Daten zählen noch besonders tief in den Persönlichkeitsbereich hinreichen.
Die Entscheidung hat aber nicht nur Bedeutung für den GmbH-Geschäftsführer. In der Parallelentscheidung (Az.: II ZB 8/23) vom gleichen Datum lehnte der BGH mit nahezu wortgleicher Begründung Löschungsansprüche eines unter Angabe seines Geburtsdatums und Wohnorts im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten ab.
Autor: Cécile Rösler
Stand: Januar 2025
KONTAKT
GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de