Auf der Zielgeraden: Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030

05.12.2019

Am 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte.

Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten
Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 01.01.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie: Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.

Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 um 5 Cent auf dann 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen. Ebenfalls befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.

Einführung einer Mobilitätsprämie
Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen: Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

Beispiel: Arbeitnehmer (AN) A fährt an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt 7.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten: Entfernungspauschale für die ersten 20 km = 900 EUR (150 Tage x 20 km x 0,30 EUR). Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km = 1.050 EUR (150 Tage x 20 km x 0,35 EUR). Gesamte Werbungskosten = 2.450 EUR (900 EUR + 1.050 EUR + 500 EUR). Der AN-Pauschbetrag (1.000 EUR) wird somit um 1.450 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale 1.050 EUR.


Ermittlung Mobilitätsprämie: Das zvE (7.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 2.408 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale (1.050 EUR) liegt innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner Entlastung geführt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 147 EUR (1.050 EUR x 14 %).

Beispiel (Abwandlung): Wie das Beispiel zuvor, aber A hat keine sonstigen Werbungskosten und das zvE beträgt 9.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten: Die Werbungskosten (1.950 EUR) überschreiten den AN-Pauschbetrag um 950 EUR. Von der erhöhten Entfernungspauschale (1.050 EUR) sind folglich auch nur 950 EUR für die Mobilitätsprämie berücksichtigungsfähig.

Ermittlung Mobilitätsprämie: Das zvE (9.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 408 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale (950 EUR) liegt mit 408 EUR innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 542 EUR (950 EUR abz. 408 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 57 EUR (408 EUR x 14 %).

Beachten Sie: Der Anspruchsberechtigte muss die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen – und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entstanden ist.

Energetische Sanierung:
Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert werden. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Maßnahmen sind:
• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
• Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
• Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch 40.000 EUR) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden.

Merke: Ein Steuerabzug scheidet aus, soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen. Es sollen energetische Maßnahmen gefördert werden, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

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