Grenze für Kleinbetragsrechnung liegt nun bei 250 EUR

23.05.2017

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 EUR auf 250 EUR an. Die Änderung tritt rück-wirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 EUR auf 250 EUR an. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.  

Damit bezweckt der Gesetzgeber einen verstärkten Vereinfachungseffekt, der vor allem bei Barumsätzen, im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sowie bei Abrechnungen durch Automaten zum Tragen kommen soll.    

Kleinbetragsregelung
Die Kleinbetragsregelung trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer erheblichen Erleichterung beim Vorsteuerabzug bei.  

Die Kleinbetragsregelung bestimmt für den Vorsteuerabzug geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung.  

Pflichtangaben in Kleinbetragsrechnungen

  1. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  3. das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag), anstatt des Umsatzsteuerbetrags muss nur der Steuersatz angegeben sein (19 % oder 7 %),
  4. im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  5. das Ausstellungsdatum.

Insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis sind entbehrlich. Die Kleinbetragsregelung findet keine Anwendung im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei Umkehr der Steuerschuld (§ 13b UStG).  

Praktische Anwendungsprobleme bleiben bestehen
Auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II können nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen weiterhin den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden. Besonders praxisrelevant sind unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Leistungsempfänger. In solchen Fällen versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollständig oder unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.  

Empfehlung
Kleinbetragsrechnungen sollten lediglich die obigen Rechnungsangaben nach § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

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