23.05.2017
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 EUR auf 250 EUR an. Die Änderung tritt rück-wirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 EUR auf 250 EUR an. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Damit bezweckt der Gesetzgeber einen verstärkten Vereinfachungseffekt, der vor allem bei Barumsätzen, im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sowie bei Abrechnungen durch Automaten zum Tragen kommen soll.
Kleinbetragsregelung
Die Kleinbetragsregelung trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer
erheblichen Erleichterung beim Vorsteuerabzug bei.
Die Kleinbetragsregelung bestimmt für den Vorsteuerabzug geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung.
Pflichtangaben in Kleinbetragsrechnungen
Insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis sind entbehrlich. Die Kleinbetragsregelung findet keine Anwendung im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei Umkehr der Steuerschuld (§ 13b UStG).
Praktische Anwendungsprobleme bleiben bestehen
Auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II können nicht notwendige Angaben
in Kleinbetragsrechnungen weiterhin den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
gefährden. Besonders praxisrelevant sind unvollständige oder unzutreffende
Angaben zum Leistungsempfänger. In solchen Fällen versagt die Finanzverwaltung
regelmäßig den Vorsteuerabzug. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der
Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollständig
oder unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.
Empfehlung
Kleinbetragsrechnungen sollten lediglich die obigen Rechnungsangaben nach §
33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich
als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des
Leistungsempfängers gefährden.
Erschienen in der Mandanteninformation
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