26.03.2018
In zwei Urteilen vom 14.03.2018 hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern nochmals bekräftigt.
In zwei Urteilen vom 14.03.2018 hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern nochmals bekräftigt.
In einer Pressemitteilung vom 15.03.2018 wiederholt das BSG zunächst den Grundsatz, dass GmbH-Geschäftsführer regelmäßig jedenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als „Beschäftigte“ der GmbH anzusehen sind und daher grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
„Beschäftigung“ nach den hier maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Ein Geschäftsführer, der zugleich auch Gesellschafter der GmbH ist, ist laut BSG nur dann nicht „abhängig“ und damit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er rechtlich dazu in der Lage ist, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Wenn der Geschäftsführer dagegen kein Mehrheitsgesellschafter ist, sondern nur genau 50 % oder noch weniger Anteile hält, ist eine solche eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
In den beiden den aktuellen Urteilen zugrundeliegenden Fällen hatte der jeweils klagende Geschäftsführer nur einen Anteil von 45,6 % bzw. von 12 % am Stammkapital. Im ersten Fall hatte der Geschäftsführer zwar keine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität, aber mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter eine sogenannte „Stimmbindungsabrede“ getroffen und auch die Möglichkeit, künftig weitere Anteile hinzuzuerwerben.
Beides änderte aber aus Sicht des BSG nichts an der Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters.
Das BSG betonte für beide Fälle nochmals, dass es auch nicht entscheidend sei, wenn ein Geschäftsführer nur im Außenverhältnis sehr weitreichende Befugnisse habe und ihm Freiheiten bei der Gestaltung seiner Tätigkeit (z.B. bei den Arbeitszeiten) gewährt werden.
Allein maßgeblich seien die rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
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