29.08.2017
Ein erkrankter Arbeitnehmer muss regelmäßig nicht auf Verlangen des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, um über seine künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu sprechen.
Ein erkrankter Arbeitnehmer muss regelmäßig nicht auf Verlangen des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, um über seine künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu sprechen. Der Arbeitgeber darf zwar mit ihm Kontakt aufnehmen, um die Möglichkeiten der Beschäftigung nach Ende der Krankheit zu erörtern, wenn er ein berechtigtes Interesse hieran hat. Hierauf eingehen oder erscheinen muss der Arbeitnehmer jedoch nicht. Er ist lediglich dann verpflichtet, sich in den Betrieb zu begeben, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage ist (BAG 02.11.2016 10 AZR 596/15).
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