02.10.2018
Käufer einer Immobilie können die Grunderwerbsteuer reduzieren, wenn aus dem Kaufpreis Be-träge herausgerechnet werden, die nicht die Immobilie selbst betreffen, sondern gebrauchte be-wegliche Gegenstände. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die für das Zubehör ausgewiesenen Kaufpreise realistisch sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln.
Sachverhalt
Eheleute hatten für 392.500 EUR ein Einfamilienhaus gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass 9.500 EUR auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Fi-nanzamt erhob aber auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauch-ten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hochhielt. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Köln jedoch nicht.
Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind der Besteuerung zugrunde zu legen, solange keine Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Will das Finanzamt dies nicht akzeptieren, muss es nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Werte angesetzt worden sind.
Merke
Als Vergleichsmaßstab sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufs-plattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise geeignet. Führen die Inaugenscheinnahme, Fotos und weitere Angaben nach Ansicht des Finanzamts zu keiner sach-gerechten Schätzung, muss gegebenenfalls ein Sachverständiger herangezogen werden.
Erschienen in der Mandanteninformation
KONTAKT
GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de