Ab 2015 darf Minijob-Grenze bis zu 3 Mal überschritten werden

27.01.2015

Ab dem 01.01.2015 darf die monatliche 450-Euro-Grenze für Minijobs bis zu dreimal überschritten werden, wenn die Überschreitung gelegentlich und unvorhergesehen ist.

Ab dem 01.01.2015 darf die monatliche 450-Euro-Grenze für Minijobs bis zu dreimal überschritten werden, wenn die Überschreitung gelegentlich und unvorhergesehen ist. Damit kann auch die Jahresgrenze von 5.400 EUR überschritten werden. Voraussetzung ist allerdings ein unvorhersehbares (z.B. erhöhter Arbeitseinsatz aufgrund Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers, nicht dagegen Urlaub, da planbar) und gelegentliches (maximal 3 Kalendermonate) Überschreiten der Minijob-Entgeltgrenze. Der Grund für das Überschreiten sollte dabei unbedingt für die Betriebsprüfung nachvollziehbar dokumentiert werden (z.B. Kopie des Krankenscheins des Arbeitnehmers, der wegen Krankheit ausfällt und von dem Minijobber vertreten wird).

Solange die Jahresgrenze von 5.400 EUR nicht überschritten wird, bleibt die Anzahl der unvorhersehbaren Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR weiterhin unschädlich.

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