29.10.2015
Nach neuer (bundeseinheitlicher) Verwaltungssicht ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG).
Nach neuer (bundeseinheitlicher) Verwaltungssicht ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch die Aufstellung einer Freilandfotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen. Der Leistungsempfänger ist somit unter gewissen Voraussetzungen zum Steuerabzug verpflichtet.
An der Sichtweise, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Nach der Übergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.
Hintergrund
Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen
einen Steuerabzug in Höhe von 15% des
Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Abzugsverpflichtet sind alle
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Die Verpflichtung gilt auch für
Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer,
die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.
Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR , muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Freigrenze beträgt 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.
Beachten Sie: Weiterführende Informationen erhalten Sie u.a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/sl1685).
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