19.12.2016
Am 01.04.2017 treten die Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft.
Am 01.04.2017 treten die Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen im Kurzüberblick:
Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Derselbe Leiharbeitnehmer darf nur noch für maximal 18 Monate bei demselben
Entleiher eingesetzt werden, es sei denn, Tarifverträge der Einsatzbranche
erlauben einen längeren Einsatz. Dieser Zeitraum beginnt für jeden Arbeitnehmer
am 01.04.2017 zu laufen.
Bei Überschreiten entsteht automatisch ein Arbeitsvertrag zwischen dem
Entleiher und dem Leiharbeitnehmer!
Verschärfung des Equal-Pay-Grundsatzes Der Leiharbeitnehmer hat nach 9 Monaten Anspruch auf die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers. Gezählt wird ab dem 01.04.2017. Abweichungen durch Tarifverträge bleiben zwar möglich, jedoch maximal bis zu insgesamt 15 Monaten und nur wenn eine stufenweise Heranführung an das gleiche Entgelt vorgesehen ist. Keine Vorratserlaubnis mehr Eine vorsorglich von einem Werkvertrags-/Dienstleistungsunternehmen eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis schützt den Auftraggeber nicht mehr vor der Annahme einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung. Wird im Nachhinein bei einem Werkvertrag somit festgestellt, dass es sich tatsächlich um Leiharbeit handelte, entsteht ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Schwellenwerte Leiharbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Unternehmen eingesetzt werden, zählen dort bei den wesentlichen Schwellenwerten mit. Unternehmen, die Leiharbeitnehmer nutzen ist daher zu raten, sich rechtzeitig auf diese Änderungen einzustellen. ~wMe ~
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