27.09.2016
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss vor dem Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers schriftlich vereinbart werden.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss vor dem Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers schriftlich vereinbart werden. Schriftlich bedeutet, dass ein Dokument beide Original-Unterschriften enthalten muss. Ein Austausch per E-Mail, Telefax oder Kopie ist daher ausgeschlossen. Arbeitet der Arbeitnehmer auch nur eine Sekunde bevor dies geschehen ist, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet. Das Gleiche gilt bei Verlängerung eines befristeten Vertrags.
Oft besteht hier ein enormer Zeitdruck. Das BAG lässt nun hier folgende Vorgehensweise zu: Der Arbeitgeber übersendet dem Arbeitnehmer ein schriftliches Vertragsangebot mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Vertragsabschluss von der Einhaltung der Schriftform, also der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird. Die Befristung ist dann auch wirksam, wenn die Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer später erfolgt. Kommt es nicht zu einer Unterzeichnung kann der Arbeitgeber sich jederzeit sofort von dem faktischen Arbeitsverhältnis lösen.
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