30.11.2016
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen bei Einsatz von Arbeitnehmern in Deutschland (in den Wirtschaftsbereichen des Schwarzarbeitsgesetzes) Meldungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetzes bei der Zollverwaltung vornehmen.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen bei Einsatz von Arbeitnehmern in Deutschland (in den Wirtschaftsbereichen des Schwarzarbeitsgesetzes) Meldungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetzes bei der Zollverwaltung vornehmen. Ab dem 01.01.2017 ist dies elektronisch möglich – nach einer Übergangsfrist wird die elektronische Meldung zum 01.07.2017 obligatorisch. Bis dahin kann weiterhin der bisherige Papiervordruck verwendet werden. Die elektronische Meldung soll über ein Internetportal der Zollverwaltung erfolgen.
Das Gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen für die Meldungen eines Unternehmens, welches Leiharbeitnehmer aus dem Ausland in den Wirtschaftszweigen des Schwarzarbeitsgesetzes in Anspruch nimmt.
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